| Name: |
Ignatianische Schulstiftung |
| Zweck: |
die ausschließliche und unmittelbare Verfolgung gemeinnütziger Zwecke (§ 52 AO), mildtätiger Zwecke (§ 53 AO) durch die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen und kirchlicher Zwecke (§ 54 AO) durch die Förderung der römisch-katholischen Kirche.
Gemeinnützige Zwecke der Stiftung sind im Einzelnen:
a) die Förderung der Religion (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 2)
b) die Förderung der Jugendhilfe (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 4)
c) die Förderung von Kunst und Kultur (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 AO)
d) die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 AO)
e) die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 13 AO)
f) die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 18 AO). |
| Sitz der Stiftung: |
München, Landeshauptstadt, kreisfreie Stadt, Oberbayern |
| Anschrift: |
Deutsche Region der Jesuiten K.d.ö.R. |
| Adresse: |
Kaulbachstr. 29a, 80539 München |
| Rechtliches: |
| Art der Stiftung: |
allgemeine (nicht-kommunale) Stiftung |
| Art der Zwecke: |
öffentliche Zwecke |
| Rechtsstellung: |
Stiftung des bürgerlichen Rechts |
| Gesetzlicher Vertreter: |
Stiftungsvorstand. Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Die Stiftung wird jeweils durch zwei Vorstandsmitglieder zusammen vertreten. Durch Beschluss des Kuratoriums kann einzelnen oder allen Vorstandsmitgliedern Einzelvertretungsbefugnis eingeräumt werden. Der Vorsitzende des Vorstands ist stets einzelvertretungsberechtigt. Jedes Vorstandsmitglied wird von den Beschränkungen des § 181 BGB (lnsichgeschäfte und Mehrfachvertretung) befreit (Ziff. 10 der Stiftungssatzung).
Der Stiftungsvorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens drei Personen. Im Fall des Ausscheidens von Mitgliedern des Stiftungsvorstands werden ihre Nachfolger unverzüglich vom Kuratorium berufen. Die Berufung erfolgt auf drei Jahre. Eine einmalige oder mehrfache erneute Berufung ist zulässig. Der Stiftungsvorstand wird vom Kuratorium bestimmt (Ziff. 8.1 bis 8.6 der Stiftungssatzung). |
| Stiftungsorgane: |
Stiftungsvorstand und Kuratorium |
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| Stifter: |
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| Entstehungszeitpunkt: |
27.09.2024 |
| Stand: |
2026-05-04 10:42:58.0 |