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C.H.Beck Kulturstiftung - Details

Name: C.H.Beck Kulturstiftung
Zweck: a) von Wissenschaft und Forschung, von Kunst und Kultur, der Religion, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, der Jugend- und Altenhilfe, des demokratischen Staatswesens, des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke, der Gleichberechtigung von Frauen und Männern, der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe, des Klimaschutzes und des Naturschutzes sowie der Landschaftspflege, des Schutzes der Menschenrechte, insbesondere der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, für Menschen, die auf Grund ihrer Herkunft, Abstammung oder geschlechtlichen Identität oder Orientierung diskriminiert werden, des Katastrophenschutzes und der Katastrophenhilfe, des Völkerverständigungsgedankens und der Entwicklungszusammenarbeit, des Tierschutzes, des gesamten Wohlfahrtswesens. b) die Verfolgung mildtätiger Zwecke durch Unterstützung von Menschen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder die wirtschaftlich hilfebedürftig sind gemäß § 53 der Abgabenordnung (AO).
Sitz der Stiftung: München, Landeshauptstadt, kreisfreie Stadt, Oberbayern
Anschrift: C.H.Beck Kulturstiftung
Adresse: Wilhelmstr. 9, 80801 München
Rechtliches:
Art der Stiftung: allgemeine (nicht-kommunale) Stiftung
Art der Zwecke: öffentliche Zwecke
Rechtsstellung: Stiftung des bürgerlichen Rechts
Gesetzlicher Vertreter: Der Vorstand ist der gesetzliche Vertreter der Stiftung und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied kann die Stiftung einzeln vertreten und ist von den Beschränkungen des § 181 BGB bzw. Art. 14 Abs. 1 S. 1 BayStG befreit, so dass es im Namen der Stiftung ein Rechtsgeschäft mit sich im eigenen Namen (sog. Insichgeschäft) oder als Vertreter eines Dritten (sog. Mehrfachvertretung) vornehmen kann, soweit nicht der Stiftungsrat bei Bestellung des Vorstandsmitglieds anordnet, dass es nur gesamtvertretungsberechtigt ist und/oder den Beschränkungen des § 181 BGB bzw. Art. 14 Abs. 1 S. 1 Ba-yStG unterliegt. Der Stifter hat als Mitglied des Vorstandes stets Einzelgeschäftsführungsbefugnis und Einzelvertretungsmacht und ist von den Beschränkungen des § 181 BGB bzw. Art. 14 Abs.1 S. 1 BayStG befreit und kann nicht vom Stiftungsrat beschränkt werden.
Stiftungsorgane: Vorstand und Stiftungsrat
Entstehungszeitpunkt: 24.01.2022
Stand: 03.09.2024